Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Zahlungsfrist
Die für einen Monat eingehobenen Einnahmen müssen der Gemeinde innerhalb des 15. des darauffolgenden Monats über-wiesen werden. Sofern die Einzahlungsfrist auf einen Feiertag fällt, wird sie automatisch auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag verlängert.
Ab 2018 muss jeden Monat die eingehobene Ortstaxe der Gemeinde überwiesen werden, auch wenn der zu überweisende Betrag weniger als 200 € beträgt.
Wir erinnern daran, dass verspätete Überweisungen gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar sind (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.