Lokale Glücksspiele (Lotterie, Tombola, Glückstopf oder Benefizbank)

Die Veranstaltung von lokalen Glücksspielen (Lotterie, Tombola, Glückstopf) muss mindestens 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn an die Monopolverwaltung des Staates – Außenstelle Trient – gemeldet werden. Genannte Verwaltung stellt daraufhin die Unbedenklichkeitserklärung aus oder verweigert diese, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abhaltung der Veranstaltung fehlen sollte. Würde die Monopolverwaltung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung weder die Unbedenklichkeitserklärung ausstellen, noch die Ablehnung mitteilen, gilt die Unbedenklichkeitserklärung von gesetzeswegen als gegeben.

Erst nach Ablauf der 30 Tage kann das Glücksspiel an Gemeinde und Land gemeldet werden. Diese Meldung muss ebenfalls mindestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn gemacht werden. 

Lotterie
Die Lotterie besteht im Verkauf von Scheinen, die einem Matrizenblock abgetrennt werden und gemäß der Reihenfolge der Ziehung einen oder mehrere Preise gewinnen macht. Der Verkauf der Lotteriescheine ist auf die Provinz des Veranstaltungsortes beschränkt. Die zum Verkauf angebotenen Lotteriescheine dürfen den Gesamtbetrag von 51.645,69 €uro nicht überschreiten. Die Scheine sind mit Serie und fortlaufender Nummer gekennzeichnet. Sie müssen nicht vidimiert sein.
Folgende Dokumente sind erforderlich: Meldeformular, Spielreglement, in welchem Preis und Anzahl der Scheine, Ausstellungsort und Auflistung der Preise, Ort und Zeit der Verlosung sowie der Überreichung der Preise anzugeben sind.

Tombola
Die Tombola besteht in der Ziehung von Nummern, die von 1 bis 90 der Spielkarte entsprechen. Die Karten sind mit Serie und fortlaufender Nummer gekennzeichnet. Zur Siegeskarte wird, welche als Erste mit den gezogenen Nummern übereinstimmt. Es kann zwar eine unbeschränkte Anzahl von Karten verkauft werden, aber der Gesamtwert der Preise darf den Betrag von 12.911,42 €uro nicht überschreiten. Der Verkauf der Spielkarten ist auf das Gemeindegebiet des Veranstaltungsortes sowie auf die angrenzenden Gemeinden beschränkt.
Folgende Dokumente sind erforderlich: Meldeformular, Spielreglement mit Auflistung der Sachpreise und Kaufpreis der Spielkarte, Bestätigung über die hinterlegte Kaution zu Gunsten der Gemeinde die dem Gesamtwert der Preise entspricht.

Glückstopf oder Benefizbank
Der Glückstopf oder die Benefizbank besteht im Verkauf von Losen, die nicht, wie der Lotterieschein, mit einer Matrize gekennzeichnet sind. Eine bestimmte Anzahl von Losen müssen Preistreffer sein. Der Ertrag aus dem Verkauf der Lose darf die Summe von 51.645,69 €uro nicht überschreiten. Der Verkauf der Lose ist auf das Gemeindegebiet der Veranstaltung beschränkt. Die einzige erforderliche Unterlage ist das Meldeformular.

Zuständig

Formulare

DEU