Private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

Als private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gilt die Beherbergungstätigkeit in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Wohnungen, in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist.

Dazu gehört nicht die Vermietung von Zimmern und Wohnungen bei der weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht werden, keine Werbetätigkeit entfaltet wird und jährlich nicht mehr als vier Mietverträge pro Zimmer bzw. Wohnung abgeschlossen werden.

Sämtliche Meldungen wie Tätigkeitsbeginn, Rechtsnachfolge, Einstellung der Tätigkeit usw. müssen telematisch über den SUAP-Schalter abgewickelt werden. Die zertifizierten Anträge und Meldungen können auch über Mittelspersonen eingereicht werden (z.B. Wirtschaftsberater, Interessenverbände, Patronate).
Zum SUAP-Schalter der Gemeinde Niederdorf

Bei Zubereitung/Verabreichung von Lebensmitteln ist dies dem zuständigen Dienst für Hygiene über die SUAP-Meldung mitzuteilen (Kosten 50,00€).

Die Einstufung erfolgt nach „Sonnen“ durch das Amt für Tourismus gemäß den Kriterien des Einstufungsformulares. Der Antrag ist über den SUAP-Schalter der Gemeinde Niederdorf zu stellen.
Zum Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Zuständig

DEU