Der/die Bürgermeister*in ist Oberhaupt der Gemeinde und Amtswalter*in der Regierung, vertritt die Gemeinde, beruft den Rat und den Ausschuss ein und hat deren Vorsitz, und überwacht die Tätigkeit der Dienste und Ämter sowie die Ausführung der Rechtsakte.
Der/die Bürgermeister*in übt die Funktionen aus, die ihm/ihr das Gesetz, die Satzung und die Verordnungen zuweisen und überwacht die Ausübung jener Aufgaben, die der Staat, die Region oder die Autonome Provinz der Gemeinde übertragen haben.
Im besonderen stehen dem/der Bürgermeister*in folgende Funktionen zu:
Der/die Bürgermeister*in
verteilt, mit eigener Verfügung, die Amtsgeschäfte betreffend die verschiedenen Sachbereich unter den Referent*innen, und koordiniert deren Tätigkeit;
legt innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der erfolgten Wahl des Gemeindeausschusses nach Anhören desselben dem Gemeinderat die programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte vor;
führt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen bzw. Verfügungen laut vorangehendem ersten Punkt, den Vorsitz in den Rats- und Gemeindekommissionen;
erlässt die notwendigen und dringenden Maßnahmen;
stellt die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen aus;
vertritt die Gemeinde vor Gericht und leitet die Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Gemeinde ein ;
unterzeichnet die Verträge und die Vereinbarungen;
nimmt als Amtswalter*in der Regierung die Funktionen wahr, die im von den staatlichen Bestimmungen übertragen sind.
überwacht ferner die Ausübung jener Aufgaben, welche die Region oder das Land den Gemeinden übertragen haben.
Der/die Bürgermeister*in ernennt innerhalb der Frist von 20 Tagen ab der Wahl des Ausschusses unter den Referent*innen seine*n Stellvertreter*in. Diese*r vertritt ihn/sie, für die Ausübung aller Funktionen, bei Abwesenheit, zeitweiliger Verhinderung oder Enthebung von den Amtsbefugnissen.